Inhalt
    
    
                        
                          § 71
                           Kunst (als Doppelfach) 
                          
                         
                        (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen 
                        
                          - 1.
 
                          - 
                            
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.
                           
                          
                          - 2.
 
                          - 
                            
Nachweis von
                            
                              - a)
 
                              - 
                                
mindestens 115 Leistungspunkten aus den Bereichen „künstlerisches Gestalten“ (Arbeit in der „Klasse“, Arbeit in den „Werkstätten“),
                               
                              
                              - b)
 
                              - 
                                
mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich der angewandten Disziplinen, einschließlich „gestaltete und gebaute Umwelt“ und Szenisches Spiel,
                               
                              
                              - c)
 
                              - 
                                
mindestens 15 Leistungspunkten aus Theorie und Geschichte der Kunst,
                               
                              
                              - d)
 
                              - 
                                
mindestens 16 Leistungspunkten aus der Kunstpädagogik und Fachdidaktik.
                               
                              
                            
                           
                          
                        
                        (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen 
                        
                          - 1.
 
                          - 
                            
Künstlerisch-praktischer Bereich
                            
                              - a)
 
                              - 
                                
Künstlerische Reflexion zu bestehenden Realitätskonzepten, bildnerische Findung und Verwirklichung, Kommentar bzw. künstlerische Reflexion,
                               
                              
                              - b)
 
                              - 
                                
Zeichnung als Kulturwerkzeug, als Materialisation von Vorstellungen oder als Mittel zur Analyse,
                               
                              
                              - c)
 
                              - 
                                
Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen in verschiedenen, insbesondere in digitalen Medien.
                               
                              
                            
                           
                          
                          - 2.
 
                          - 
                            
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
                            Kunstgeschichte und affine Wissenschaften.
                           
                          
                          - 3.
 
                          - 
                            
Kunstpädagogik und Fachdidaktik
                            
                              - a)
 
                              - 
                                
Kunstpädagogik,
                               
                              
                              - b)
 
                              - 
                                
fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:
                                
                                  - aa)
 
                                  - 
                                    
Kenntnisse zu den wesentlichen Positionen aus der Kunstdidaktik der Gegenwart und ihrer historischen Genese,
                                   
                                  
                                  - bb)
 
                                  - 
                                    
Darstellen und Begründen eigenen kunstdidaktischen Vorgehens vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Studienzeit,
                                   
                                  
                                  - cc)
 
                                  - 
                                    
Aufzeigen methodischer Konzepte für den Kunstunterricht, insbesondere Nachweis breiter fachmethodischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Rezeption und Bewertung ästhetischer Praxis in der Schule.
                                   
                                  
                                
                               
                              
                            
                           
                          
                        
                        (3) Prüfungsteile 
                        
                          - 1.
 
                          - 
                            
 Praktische Prüfung
                            
                              - a)
 
                              - 
                                
Der Mensch und seine Umgebung – Natur, Architektur, Gesellschaft
                                (Bearbeitungszeit: 8 Stunden);
                                es werden zwei Aufgaben mit genauer Zielrichtung zur Wahl gestellt;
                               
                              
                              - b)
 
                              - 
                                
der Künstler vermittelt die eigene künstlerische Position installativ und erläutert diese in Bezug auf kunstimmanente Fragestellungen
                                (Bearbeitungszeit: 6 Stunden mit anschließender Erläuterung durch den Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin von max. 10 Minuten Dauer),
                               
                              
                              - c)
 
                              - 
                                
Zeichnung als Medium
                                (Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
                                es werden zwei Themen zur Wahl gestellt.
                               
                              
                            
                           
                          
                          - 2.
 
                          - 
                            
 Schriftliche Prüfung
                            
                              - a)
 
                              - 
                                
Werkanalyse: technische, formale (kompositorische) und inhaltliche (ikonographische) Aufschlüsselung von Kunstwerken durch Skizzen und schriftliche Erläuterungen
                                (Bearbeitungszeit: 6 Stunden);
                                zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
                               
                              
                              - b)
 
                              - 
                                
eine Aufgabe aus dem Bereich der Kunstgeschichte
                                (Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
                                drei Themen werden zur Wahl gestellt;
                               
                              
                              - c)
 
                              - 
                                
eine Aufgabe aus der Kunstpädagogik/Fachdidaktik
                                (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
                                zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
                               
                              
                            
                           
                          
                        
                        (4)  Bewertung  
 1Die praktischen Arbeiten nach Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder angehören und der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt in einem Ausschuss eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a zweifach, die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b dreifach, die Note für die praktische Prüfung nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c einfach und die Noten für die beiden schriftlichen Prüfungen nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b ebenfalls je einfach gewertet (Teiler 8).
                        (5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst 
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.