Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 72
Latein
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Graecum.
2.
Nachweis von
a)
mindestens 2 Leistungspunkten aus dem Bereich der Grundkenntnisse der klassischen Philologie,
b)
mindestens 25 Leistungspunkten aus deutsch-lateinischen und lateinisch-deutschen Sprach- und Stilübungen,
c)
mindestens 38 Leistungspunkten aus der Lektüre und Interpretation lateinischer, darunter auch nachantiker Autoren und Werke unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antiker Philosophie, griechisch-römischer Mythologie und Religion sowie der antiken Kultur und ihres Fortlebens,
d)
mindestens 2 Leistungspunkten aus der römischen Archäologie,
e)
mindestens 1 Leistungspunkt aus einer Exkursion,
f)
mindestens 2 Leistungspunkten aus dem Bereich der griechischen Philologie (bei der Fächerverbindung Griechisch, Latein entfällt diese Zulassungsvoraussetzung; in diesem Fall sind mindestens 2 Leistungspunkte aus den Bereichen Alte Geschichte, antike Philosophie, Mittellatein oder Sprachwissenschaft nachzuweisen),
g)
mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Methoden der lateinischen Philologie.
2.
Schulgrammatik, Sprachgeschichte, historische Grammatik; die häufigsten metrischen Formen.
3.
Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antike Philosophie, antike Rhetorik, griechisch-römische Mythologie und Religion, antike Kultur und ihr Fortleben.
4.
Lateinische Literatur in ihren Gattungen; Interpretation bedeutender lateinischer Autoren und Werke:
a)
literaturwissenschaftliche Analyse und literarhistorische Einordnung,
b)
Gattungsspezifika und stilistische Besonderheiten,
c)
historischer, geistesgeschichtlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hintergrund,
d)
Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte.
5.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere schülerbezogene Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse sowohl im Sprach- als auch im Lektüreunterricht.
(3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1.
Übersetzung eines lateinischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
2.
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Lateinische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
3.
Interpretation eines lateinischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
4.
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
(4) Besondere Bestimmungen für die schriftliche Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie oder aus der Sprachwissenschaft gefertigt werden; in diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur eine prüfungsberechtigte Person beteiligt sein, die für die Bereiche gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bestimmt ist.
(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Latein
Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.