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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 119
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes abgelegten Prüfung, mit der die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt nachgewiesen werden, ist schriftlich oder elektronisch an das Staatsministerium oder an die von ihm beauftragte Stelle zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Zeugnis über die in Abs. 1 genannte Prüfung,
2.
Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamts, nach welcher Prüfungsordnung diese Prüfung abgelegt worden ist, soweit diese Angaben dem Zeugnis nicht zu entnehmen sind,
3.
Lebenslauf,
4.
bei Namensänderung durch Eheschließung: Heiratsurkunde,
5.
in Fächerverbindungen mit dem Fach Sport: Nachweise über die sportpraktischen Prüfungen (z.B. Leistungskarte).
(3) Die Unterlagen nach Abs. 2 sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.