Inhalt
§ 119
Bildung für nachhaltige Entwicklung
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Bildung für nachhaltige Entwicklung gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
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einer Lehrveranstaltung zu den Grundlagen der Bildung für nachhaltige Entwicklung und ihren Herausforderungen,
- 2.
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einer Lehrveranstaltung zu fachdidaktischen Zugängen zu Bildung für nachhaltige Entwicklung,
- 3.
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einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Schulentwicklung unter dem Aspekt der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
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Grundlagen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung,
- 2.
-
Lokale, regionale und globale Herausforderungen nachhaltiger Entwicklung,
- 3.
-
Didaktik der Bildung für nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung der verschiedenen fachdidaktischen Zugänge sowie fächerübergreifender Aspekte,
- 4.
-
Schulentwicklungskonzepte mit Blick auf Bildung für nachhaltige Entwicklung,
- 5.
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Konzepte zur Förderung von Gestaltungs- und Handlungskompetenz insbesondere bei Schülerinnen und Schülern.
(4) Prüfungsteile
- 1.
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Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe zu Grundlagen, Herausforderungen und Didaktik der Bildung für nachhaltige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
- 2.
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Praktische Prüfung
Eine während des Studiums entwickelte, ausgearbeitete Unterrichtseinheit, die sich mit Didaktik und Schulentwicklung bei Bildung für nachhaltige Entwicklung und der Förderung entsprechender Kompetenzen beschäftigt, ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten;
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. 2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. 3Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.