Inhalt
§ 116
Darstellendes Spiel
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Darstellendes Spiel gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
-
einem Theaterpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer,
- 2.
-
einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Szenische Darstellung.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Pädagogik des Spiels,
- 2.
-
Theatertheorie,
- 3.
-
Szenische Darstellung,
- 4.
-
Didaktik des Darstellenden Spiels.
(4) Prüfungsteile
- 1.
-
Schriftliche Prüfung
- a)
-
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Pädagogik des Spiels
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
-
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Theatertheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Praktische Prüfung
Szenische Darstellung
(Dauer: 60 Minuten);
ein Projekt aus dem Bereich Szenische Darstellung ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten, die auch die Didaktik des Darstellenden Spiels einschließen.
(5) Bewertung 1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis, von denen eine für den Bereich Theatertheorie oder für den Bereich Pädagogik des Spiels und eine für Didaktik des Darstellenden Spiels bestellt sein muss, und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören; für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß; kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Summe aus den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 durch 4 geteilt.