Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 18.03.2025
Fassung: 13.03.2008
§ 116
Theater
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Theater gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1.
einem Theaterpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer,
2.
einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich theatral-performative Praxis.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Pädagogik theatral-performativer Praxis,
2.
Theatertheorie,
3.
Theatral-performative Fachpraxis,
4.
Didaktik des Fachs Theater.
(4) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Pädagogik theatral-performativer Praxis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
b)
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Theatertheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
2.
Praktische Prüfung
Theatral-performative Fachpraxis
(Dauer: 60 Minuten);
ein Projekt aus dem Bereich theatral-performativer Fachpraxis ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten, die auch die Didaktik des Fachs Theater einschließen.
(5) Bewertung
1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören, von denen eine für den Bereich Theatertheorie oder für den Bereich Pädagogik theatral-performativer Praxis und eine für Didaktik des Fachs Theater bestellt sein muss, sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. 2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. 3Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt. 5Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Summe aus den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 durch 4 geteilt.