Inhalt
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Theater gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
-
einem Theaterpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer,
- 2.
-
einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich theatral-performative Praxis.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
-
Pädagogik theatral-performativer Praxis,
- 2.
-
Theatertheorie,
- 3.
-
Theatral-performative Fachpraxis,
- 4.
-
Didaktik des Fachs Theater.
(4) Prüfungsteile
- 1.
-
Schriftliche Prüfung
- a)
-
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Pädagogik theatral-performativer Praxis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;
- b)
-
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Theatertheorie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.
- 2.
-
Praktische Prüfung
Theatral-performative Fachpraxis
(Dauer: 60 Minuten);
ein Projekt aus dem Bereich theatral-performativer Fachpraxis ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten, die auch die Didaktik des Fachs Theater einschließen.
(5) Bewertung
1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören, von denen eine für den Bereich Theatertheorie oder für den Bereich Pädagogik theatral-performativer Praxis und eine für Didaktik des Fachs Theater bestellt sein muss, sowie eine weitere prüfungsberechtigte Person, die dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören soll. 2Ist eine prüfungsberechtigte Person nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht verfügbar, kann auch die weitere prüfungsberechtigte Person dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis angehören. 3Für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt. 5Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Summe aus den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b und dem zweifachen Zahlenwert der Note für die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 durch 4 geteilt.