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LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 115
Medienpädagogik
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Medienpädagogik gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1.
Nachweis über informationstechnische Kenntnisse
a)
Grundkenntnisse in informatischer Modellbildung und der Entwicklung von Computerprogrammen;
b)
Überblick über Aufbau, Komponenten und Funktionen von Rechnern, Rechnernetzen und Betriebssystemen; Datenbanksysteme und Datensicherheit;
c)
sichere Beherrschung von Software zur multifunktionalen Bearbeitung und Aufbereitung von Information und zur Kommunikation;
2.
Erfolgreiche Teilnahme an
a)
einer Lehrveranstaltung zur Medienerziehung,
b)
einer Lehrveranstaltung zur Mediendidaktik.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1.
Medienerziehung,
2.
Mediendidaktik,
3.
Mediengestaltung.
(4) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Medienerziehung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
b)
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Mediendidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
2.
Praktische Prüfung
Mediengestaltung
(Dauer: 45 Minuten);
ein während der Ausbildung entwickeltes Projekt ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten.
(5) Bewertung 1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis, von denen einer auch für den Bereich informationstechnische Kenntnisse und einer auch für den Bereich Mediendidaktik bestellt sein muss, und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören; falls das Projekt fachdidaktisch ausgerichtet ist, soll der Prüfungsausschuss um eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis erweitert werden, der für die Fachdidaktik dieses Fachs bestellt ist; für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß; kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 dreifach gewertet (Teiler 11).
(6) Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 schlechter als „mangelhaft“ ist.