Inhalt
(1) Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Fach Medienpädagogik gilt dieses Fach als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
-
Nachweis über informationstechnische Kenntnisse
- a)
-
Grundkenntnisse in informatischer Modellbildung und der Entwicklung von Computerprogrammen;
- b)
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Überblick über Aufbau, Komponenten und Funktionen von Rechnern, Rechnernetzen und Betriebssystemen; Datenbanksysteme und Datensicherheit;
- c)
-
sichere Beherrschung von Software zur multifunktionalen Bearbeitung und Aufbereitung von Information und zur Kommunikation;
- 2.
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Erfolgreiche Teilnahme an
- a)
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einer Lehrveranstaltung zur Medienerziehung,
- b)
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einer Lehrveranstaltung zur Mediendidaktik.
(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
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Medienerziehung,
- 2.
-
Mediendidaktik,
- 3.
-
Mediengestaltung.
(4) Prüfungsteile
- 1.
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Schriftliche Prüfung
- a)
-
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Medienerziehung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
-
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus der Mediendidaktik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
-
Praktische Prüfung
Mediengestaltung
(Dauer: 45 Minuten);
ein während der Ausbildung entwickeltes Projekt ist vorzustellen; im Zusammenhang damit sind Fragen der prüfungsberechtigten Personen zu beantworten.
(5) Bewertung 1Die praktische Prüfung nach Abs. 4 Nr. 2 wird von einem Prüfungsausschuss bewertet, dem zwei prüfungsberechtigte Personen aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis, von denen einer auch für den Bereich informationstechnische Kenntnisse und einer auch für den Bereich Mediendidaktik bestellt sein muss, und eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis angehören; falls das Projekt fachdidaktisch ausgerichtet ist, soll der Prüfungsausschuss um eine prüfungsberechtigte Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis erweitert werden, der für die Fachdidaktik dieses Fachs bestellt ist; für die Festlegung der Note gilt § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäß; kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Note nach § 12 Abs. 1, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten prüfungsberechtigten Personen ergibt. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 dreifach gewertet (Teiler 11).
(6) Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 31, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Abs. 4 Nr. 2 schlechter als „mangelhaft“ ist.