Inhalt

LPO I
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 13.03.2008
§ 114
Fremdsprachliche Qualifikation
(1) 1Die fremdsprachliche Qualifikation befähigt zur Erteilung zweisprachigen Unterrichts in nichtsprachlichen Fächern, in denen eine Lehramtsbefähigung erworben wurde oder durch die eine Lehramtsbefähigung erweitert wurde. 2Auf Antrag der Schule kann das Staatsministerium Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen oder beruflichen Schulen, die die fremdsprachliche Qualifikation erworben haben, die Erteilung von fremdsprachlichem Unterricht in der entsprechenden Sprache genehmigen. 3Die fremdsprachliche Qualifikation kann in den Sprachen Chinesisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch und Türkisch erworben werden. 4Mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung in einer dieser Sprachen als fremdsprachliche Qualifikation gilt diese fremdsprachliche Qualifikation als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG. 5Für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik wird die Prüfung in den Sprachen Englisch und Französisch, für das Lehramt an Realschulen zudem in Tschechisch, nach den Bestimmungen des Abschnitts A, in den übrigen Sprachen nach den Bestimmungen des Abschnitts B abgelegt. 6Für das Lehramt an Gymnasien wird die Prüfung nach den Bestimmungen des Abschnitts B abgelegt. 7Die gewählte Fremdsprache ist im Zulassungsgesuch anzugeben.
A. Sprachpraktische Anforderungen entsprechend den Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57a
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen ergeben sich für
Englisch
aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Französisch
aus § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Tschechisch
aus § 57a Abs. 2 Nr. 3 und 4.
(3) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
Die Prüfung entspricht für Englisch der Prüfung nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, für Französisch der Prüfung nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und für Tschechisch der Prüfung nach § 57a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b.
2.
Mündliche Prüfung
Die Prüfung entspricht für Englisch der Prüfung nach § 44 Abs. 3 Nr. 2, für Französisch der Prüfung nach § 46 Abs. 3 Nr. 2 und für Tschechisch der Prüfung nach § 57a Abs. 3 Nr. 2.
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 dreifach und die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 4).
B. Sprachpraktische Anforderungen entsprechend den Bestimmungen für die vertieft studierten Fächer für das Lehramt an Gymnasien
(5) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen ergeben sich für
Chinesisch
aus § 62a Abs. 1,
Englisch
aus § 64 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Französisch
aus § 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Italienisch
aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Polnisch
aus § 77a Abs. 1 Nr. 3 und 4,
Russisch
aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Spanisch
aus § 82 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d,
Tschechisch
aus § 83a Abs. 1 Nr. 3 und 4,
Türkisch
aus § 83b Abs. 1 Nr. 2 und 3.
(6) Prüfungsteile
1.
Schriftliche Prüfung
a)
Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch
eine sprachpraktische Aufgabe;
die Aufgabe besteht aus zwei Teilen:
aa)
Textproduktion,
bb)
Sprachmittlung (Version): Übersetzung eines fremdsprachlichen Textes in die deutsche Sprache;
die Prüfungsbestimmungen richten sich für Englisch nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Französisch nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Italienisch nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Polnisch nach § 77a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, für Russisch nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Spanisch nach § 82 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c, für Tschechisch nach § 83a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und für Türkisch nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b.
b)
Chinesisch
aa)
Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches oder literaturwissenschaftliches Thema,
bb)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische,
cc)
eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche;
die Prüfungsbestimmungen richten sich nach § 62a Abs. 2 Nr. 1.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft;
die Prüfung entspricht für Englisch der Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2, für Französisch der Prüfung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2, für Italienisch der Prüfung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2, für Polnisch der Prüfung nach § 77a Abs. 2 Nr. 2, für Russisch der Prüfung nach § 80 Abs. 3 Nr. 2, für Spanisch der Prüfung nach § 82 Abs. 3 Nr. 2 und für Tschechisch der Prüfung nach § 83a Abs. 2 Nr. 2.
b)
Chinesisch, Türkisch
aa)
Sprachbeherrschung,
bb)
Sprechfertigkeit und Landeskunde/ Kulturwissenschaft;
die Prüfungsbestimmungen richten sich für Chinesisch nach § 62a Abs. 2 Nr. 2, für Türkisch nach § 83b Abs. 2 Nr. 2.
(7) Bewertung
1.
Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a dreifach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a einfach gewertet (Teiler 4).
2.
Chinesisch
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, bb und cc je zweifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa einfach und das Mittel aus den beiden getrennt zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde/Kulturwissenschaft nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ebenfalls einfach gewertet (Teiler 8).
3.
Türkisch
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird das Mittel aus den beiden Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa einfach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündliche Leistung nach Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ebenfalls einfach gewertet (Teiler 5).