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LKrO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 24
Zusammensetzung des Kreistags
(1) Der Kreistag besteht aus dem Landrat und den Kreisräten.
(2) 1Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen
mit bis zu 75 000 Einwohnern
50,
mit mehr als 75 000 bis 150 000 Einwohnern
60,
mit mehr als 150 000 Einwohnern
70.
2Sinkt die Einwohnerzahl in einem Landkreis unter eine der in Satz 1 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der Kreisräte erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. 3Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig.
(3) 1Kreisräte können nicht sein:
1.
Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer des Landkreises und des Landratsamts,
2.
leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Landkreis mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden, die unmittelbar mit Aufgaben der Rechtsaufsicht befaßt sind,
4.
der Landrat des eigenen oder eines anderen Landkreises,
5.
der Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde,
6.
Kreisräte eines anderen Landkreises,
7.
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer kreisfreien Gemeinde.
2Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
(4) 1Alle Kreisräte sind alsbald nach ihrer Berufung in feierlicher Form zu vereidigen. 2Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
3Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 4Erklärt ein Kreisrat, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. 5Den Eid nimmt der Landrat ab. 6Die Eidesleistung entfällt für die Kreisräte, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zum Kreisrat des gleichen Landkreises gewählt wurden.