Inhalt

LKrO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 23
Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags
(1) 1Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürger. 2Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung.
(2) 1Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Jedem Kreisrat muß durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden.