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KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 46
Auflösung
(1) 1Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. 2Art. 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. 2Sind die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen, so hat das die Aufsichtsbehörde dem Pflichtverband mitzuteilen. 3Der Fortbestand des Zweckverbands als Freiverband wird dadurch nicht berührt. 4Der Zweckverband hat die Mitteilung den Verbandsmitgliedern in einer alsbald einzuberufenden Verbandsversammlung bekanntzugeben. 5Innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Verbandsversammlung ab kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt erklären.
(3) 1Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergehen. 2Er ist auch aufgelöst, wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbands.