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KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Art. 44
Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund
(1) 1Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluß bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. 2Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben.
(2) 1Der Beschluß über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine Änderung der Verbandssatzung im Fall des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 setzt das Einverständnis der betroffenen Verbandsmitglieder voraus. 2Der Beschluß über einen Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Beteiligten voraus. 3Ein Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(3) Ohne Rücksicht auf Absatz 1 kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen.