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§ 55c
Cybercrimesachen bei den Landgerichten
1Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 oder § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden Cybercrimesachen dem Landgericht Bamberg übertragen. 2Cybercrimesachen sind allgemeine Strafsachen sowie Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG, bei denen mindestens eine der folgenden Straftaten Gegenstand der Anklage ist und diese Straftaten bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nicht nur von untergeordnetem Gewicht sind:
- 1.
-
§ 127 des Strafgesetzbuches (StGB),
- 2.
-
§§ 202a bis 202d StGB,
- 3.
-
§§ 270, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB,
- 4.
-
§§ 303a und 303b StGB,
- 5.
-
§ 146 Abs. 2 StGB,
- 6.
-
§§ 176e, 184b, 184c und 184l StGB,
- 7.
-
§ 253 Abs. 4 StGB,
- 8.
-
§ 263 Abs. 3 und 5 StGB,
- 9.
-
§ 263a in Verbindung mit § 263 Abs. 3 und 5 StGB,
- 10.
-
§ 269 StGB,
- 11.
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§ 42 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 12.
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§§ 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittelgesetzes, § 4 Abs. 3 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes sowie § 95 Abs. 3 AMG,
- 13.
-
§§ 51 und 52 des Waffengesetzes,
- 14.
-
§§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes,
- 15.
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§§ 19, 20, 20a und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 5 bis 15 gilt Satz 1 nur, wenn das Internet als Tatmittel eingesetzt wurde und zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse der Computer- und Informationstechnik erforderlich sind.