Inhalt
    
    
            
              § 55a
               Staatsschutzsachen bei den Landgerichten 
              
             
             1Strafsachen nach § 74a Abs. 1 bis 3 GVG werden dem Landgericht München I übertragen. 2Dort ist eine Kammer für Staatsschutzsachen zuständig. 3Für in § 74a Abs. 4 GVG genannte Anordnungen in Staatsschutzsachen ist eine andere, nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer beim Landgericht München I zuständig.