Inhalt
1Die Entscheidungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG werden dem Obersten Landesgericht zugewiesen. 2Für Verfahren nach Satz 1, die am 31. Januar 2019 vor dem Oberlandesgericht anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht zuständig.