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§ 54
Haftsachen bei den Amtsgerichten
(1) 1Die Entscheidung der Strafsachen einschließlich Jugendsachen wird, soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, den in Abs. 2 und 3 bestimmten Amtsgerichten (Haftgerichten) übertragen, wenn
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im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung (StPO) der zuständige oder der nächste Amtsrichter oder der Amtsrichter des Bezirks der vorläufigen Festnahme über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat,
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der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt,
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sich der oder die Beschuldigte oder einer oder eine der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten oder die Beschuldigte oder einen oder eine der Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, oder
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einer der in § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 47 Abs. 3, § 64 Abs. 2 oder § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Fälle vorliegt.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 stehen der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) und die Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) gleich. 3Ist wegen eingetretener außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung des Beschuldigten bei dem Haftgericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich, so ist auch das Amtsgericht zuständig, das ohne diese Vorschrift nach der Strafprozessordnung zuständig wäre.
(2) 1Als Haftgericht zuständig ist jeweils das Amtsgericht am Sitz des übergeordneten Landgerichts für alle Amtsgerichtsbezirke des betreffenden Landgerichtsbezirks. 2Dies gilt für das Amtsgericht München auch hinsichtlich der Amtsgerichtsbezirke des Landgerichtsbezirks München II.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind als Haftgerichte zuständig:
- 1.
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für männliche Beschuldigte
- a)
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im Landgerichtsbezirk Coburg
für den gesamten Landgerichtsbezirk
das Amtsgericht Kronach,
- b)
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im Landgerichtsbezirk Ingolstadt
für die Amtsgerichtsbezirke Neuburg a.d. Donau und Pfaffenhofen a.d.Ilm
das Amtsgericht Neuburg a.d.Donau,
- c)
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im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth
- aa)
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für seinen Bezirk
das Amtsgericht Erlangen,
- bb)
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für die Amtsgerichtsbezirke Fürth und Neustadt a.d.Aisch
das Amtsgericht Fürth,
- d)
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im Landgerichtsbezirk Regensburg
für die Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt Straubing und für in der Justizvollzugsanstalt Straubing Sicherungsverwahrte
das Amtsgericht Straubing,
- e)
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im Landgerichtsbezirk Traunstein
- aa)
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für seinen Bezirk
das Amtsgericht Laufen,
- bb)
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für die Amtsgerichtsbezirke Altötting und Mühldorf a.Inn
das Amtsgericht Mühldorf a.Inn,
- cc)
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für seinen Bezirk
das Amtsgericht Rosenheim,
- 2.
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für weibliche Beschuldigte
- a)
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im Landgerichtsbezirk Amberg
für den gesamten Landgerichtsbezirk Amberg
das Amtsgericht Regensburg,
- b)
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im Landgerichtsbezirk Ansbach
für den gesamten Landgerichtsbezirk Ansbach
das Amtsgericht Nürnberg,
- c)
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im Landgerichtsbezirk Coburg
für den gesamten Landgerichtsbezirk Coburg
das Amtsgericht Bamberg,
- d)
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im Landgerichtsbezirk Ingolstadt
für den gesamten Landgerichtsbezirk Ingolstadt
das Amtsgericht München,
- e)
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im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu)
für den gesamten Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu)
das Amtsgericht Memmingen,
- f)
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im Landgerichtsbezirk Landshut
für den gesamten Landgerichtsbezirk Landshut
das Amtsgericht München,
- g)
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im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth
- aa)
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für seinen Bezirk
das Amtsgericht Erlangen,
- bb)
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für die Amtsgerichtsbezirke Fürth und Neustadt a.d. Aisch
das Amtsgericht Fürth,
- h)
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im Landgerichtsbezirk Weiden i.d.OPf.
für den gesamten Landgerichtsbezirk Weiden i.d.OPf.
das Amtsgericht Regensburg.
(4) Besteht in den Fällen des Abs. 1 zwischen Strafsachen ein Zusammenhang im Sinn des § 3 StPO und würde die Anwendung von Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 und 2 zur Zuständigkeit unterschiedlicher Haftgerichte für denselben Bezirk führen, so ist auch für weibliche Beschuldigte das in Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 bestimmte Gericht als Haftgericht zuständig.
(5) Abweichend von Abs. 2 ist als Gericht für die Entscheidung über die Anordnung der Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) im Landgerichtsbezirk Regensburg das Amtsgericht Cham für seinen Bezirk zuständig.