Inhalt
§ 56
Wirtschaftsstrafsachen bei den Amtsgerichten
1Strafsachen nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG (Wirtschaftsstrafsachen) werden, soweit das Amtsgericht sachlich zuständig ist, auch für die übrigen Amtsgerichte der angegebenen Landgerichtsbezirke übertragen
- 1.
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dem Amtsgericht Augsburg
für die Bezirke der Landgerichte Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen,
- 2.
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dem Amtsgericht Hof
für die Bezirke der Landgerichte Bamberg, Bayreuth, Coburg und Hof,
- 3.
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dem Amtsgericht Ingolstadt
für den Bezirk des Landgerichts Ingolstadt,
- 4.
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dem Amtsgericht Landshut
für die Bezirke der Landgerichte Deggendorf, Landshut und Passau,
- 5.
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dem Amtsgericht München
für die Bezirke der Landgerichte München I und München II,
- 6.
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dem Amtsgericht Nürnberg
für die Bezirke der Landgerichte Ansbach und Nürnberg-Fürth,
- 7.
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dem Amtsgericht Regensburg
für die Bezirke der Landgerichte Amberg, Regensburg und Weiden i.d.OPf.,
- 8.
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dem Amtsgericht Rosenheim
für den Bezirk des Landgerichts Traunstein,
- 9.
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dem Amtsgericht Würzburg
für die Bezirke der Landgerichte Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg.
2Für Steuerstrafsachen gilt dies nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt oder wenn Steuerstraftaten die Kraftfahrzeugsteuer betreffen; es gilt im vorbereitenden Steuerstrafverfahren nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 StPO.