Inhalt
(1) 1Umfasst der Bezirk einer Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, so entscheidet von den im Bezirk der Verwaltungsbehörde liegenden Amtsgerichten dasjenige, in dessen Bezirk der Begehungsort (§ 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG) oder der Wohnort (§ 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 OWiG) liegt; § 37 Abs. 3 OWiG gilt entsprechend. 2Befinden sich weder der Begehungs- noch der Wohnort im Bezirk der Verwaltungsbehörde, so verbleibt es bei der in § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgesehenen Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung
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auf Entscheidungen nach § 87 Abs. 4 Satz 2, § 100 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 106 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 1 Satz 1 OWiG,
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bei Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht und im Atom- und Strahlenschutzrecht,
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bei Bußgeldbescheiden der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen.
(3) 1Abweichend von Abs. 1 entscheiden bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gefahrgutrecht (§ 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie § 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, soweit diese durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden) die folgenden Amtsgerichte, wenn in den genannten Bezirken der Begehungsort (§ 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 OWiG) oder der Wohnort (§ 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 OWiG) liegt:
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das Amtsgericht Augsburg
für die Landgerichtsbezirke Augsburg – ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Landsberg am Lech –, Kempten (Allgäu) und Memmingen,
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das Amtsgericht Bayreuth
für die Landgerichtsbezirke Bamberg – ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Haßfurt –, Bayreuth, Coburg und Hof,
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das Amtsgericht Erlangen
für die Landgerichtsbezirke Ansbach und Nürnberg-Fürth – ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Neumarkt i.d.OPf. –,
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das Amtsgericht Passau
für die Landgerichtsbezirke Deggendorf, Landshut – ausgenommen die Amtsgerichtsbezirke Erding und Freising – und Passau sowie für die Amtsgerichtsbezirke Kelheim und Straubing,
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das Amtsgericht Regensburg
für die Landgerichtsbezirke Amberg, Regensburg – ausgenommen die Amtsgerichtsbezirke Kelheim und Straubing – und Weiden i.d.OPf. sowie für den Amtsgerichtsbezirk Neumarkt i.d.OPf.,
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das Amtsgericht Traunstein
für die Landgerichtsbezirke Ingolstadt, München I, München II und Traunstein sowie für die Amtsgerichtsbezirke Erding, Freising und Landsberg am Lech,
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das Amtsgericht Würzburg
für die Landgerichtsbezirke Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg sowie für den Amtsgerichtsbezirk Haßfurt.
2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
(4) Für Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten gilt § 56 entsprechend.