Inhalt
§ 62
Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung
(1) 1Will sich eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, gibt sie dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der abstimmenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.