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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 23
Fälligkeit der Abfindung
1Der Verpflichtete hat die Geldabfindung binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu leisten. 2Die Abfindung ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.