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Art. 17a
Umwandlung von Waldweiderechten in Nutzholzrechte
1Waldweiderechte können durch freiwillige Vereinbarung in gemessene jährliche Nutzholzrechte umgewandelt werden; bislang auf den Bedarf lautende Waldweiderechte bedürfen der vorherigen Festmessung. 2Bei belasteten Grundstücken im Eigentum des Freistaates Bayern soll diese Umwandlung vorgenommen werden, wenn
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an der Weidefreistellung der belasteten Waldfläche ein öffentliches Interesse besteht und
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das Waldweiderecht damit oder in Verbindung mit anderen Bereinigungsformen vollständig aufgehoben wird.
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3Das Holzbezugsrecht ruht, solange das Gebäude auf dem herrschenden Grundstück nicht mehr der Landwirtschaft dient oder nicht mehr besteht.