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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 22
Abfindung bei Bau- und Nutzholzrechten nach Bedarf
(1) Die Abfindung für Rechte, die auf den Bezug des für den Neubau und Unterhalt der angeforsteten Objekte erforderlichen Bau- und Nutzholzes lauten, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) 1Unter Ausscheidung der Bauteile nach Absatz 7 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für den Neubau des angeforsteten Objekts zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnutzung festzustellen. 2Der Grad der Abnutzung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden.
(3)
a)
1Auf Grundlage des Holzvoranschlags wird der um die nach Art. 20 Abs. 4 anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse zu kürzende Wert der Neubauholzmasse und daraus unter Anwendung der in Absatz 7 angeführten Vervielfachungssätze der Jetztwert des künftigen normalen Rechtsbezugs ermittelt. 2Die Berechnung der Jetztwerte aller in Absatz 7 nicht aufgeführten Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der Lebensdauer des angeforsteten Objekts vorgenommen.
b)
Dem Jetztwert nach Buchst. a wird der um die anrechenbaren Werbungskosten und unständigen Gegenreichnisse gekürzte Wert der Holzmasse des angeforsteten Objekts zugerechnet, die als abgenutzt festgestellt ist.
c)
Lautet das Recht auch auf den Bezug des Holzes, das zur Wendung der durch Naturereignisse verursachten Schäden benötigt wird, so sind der Summe nach Buchst. b vier v.H. des Werts der einfachen Holzmasse zuzurechnen.
(4) 1Von der nach Absatz 3 errechneten Gesamtsumme ist der Kapitalwert der ständigen Gegenreichnisse abzuziehen. 2Der Restbetrag ergibt die Abfindung.
(5) Bei Kalkbrandholzrechten ist die Abfindung aus dem Wert der zum Neubau der angeforsteten Massivbauteile erforderlichen Kalkbrandholzmengen und dem Vervielfachungssatz von 0,1 sowie dem Wert jenes Kalkbrandholzes zu errechnen, das zur Wendung der festgestellten Bauschäden benötigt wird.
(6) Bei angeforsteten Massivbauten bemißt sich die Abfindung nach dem Alter des Massivbaus und nach etwaigen urkundlichen Verpflichtungen zu besonderen Leistungen.
(7) Der Errechnung der Jetztwerte sind folgende Vervielfachungssätze zugrundezulegen:
Nr.
Bezeichnung des angeforsteten Objekts oder Teils des angeforsteten Objekts
Vervielfachungssatz

Wohn-, Betriebs- und Stallgebäude

1
Legschindeldachbelag samt Dach- und Schwerlatten. . .
1,2
2
Scharschindeldachbelag. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,8
3
Bretterdachbelag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,0
4
Dachrinnen, Windläden. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,0
5
Bretter- und Scharschindel-Schutzmäntel, Tenntore. . . .
0,4
6
Altanen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,4
7
Fußböden in Erdgeschossen der Wohn- und Betriebsgebäude mit Bodenlagern. . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,8
8
Tennboden mit Bodenlagern und Tenneinfahrtsbrücken im Innern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,4
9
Gräd, Tennauffahrtsbrücken im Freien. . . . . . . . . . .
2,0
10
Alle übrigen Konstruktionen in Wohn- und Betriebsgebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,1
11
Stall-Außenwände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,8
12
Stallbrücken, Odelrinnen. . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,6
13
Stall-Innenkonstruktionen außer Position 12. . . . . . . .
2,0

Übrige Bauten und Anlagen

14
Bretteraborte, Jauchen- und Kalkgruben, Misthaufenumplankungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,0
15
Brückenbelage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,2
16
Übrige Brückenteile und Durchlässe . . . . . . . . . . . .
1,2
17
Brunnrohre, Brunnsäulen. . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,0
18
Brunnstuben, Brunntröge, Abwasserleitungen, Wassergerinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,2
19
Wasserräder, Wellbäume, Uferschutz- und Wasserbauten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,8
20
Zäune. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,0
21
Laubstädel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,2
22
Kalkbrandholz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,1
(8) Die Abfindung ermäßigt sich,
wenn die Ausübung des Rechts mehr als 10 Jahre
nicht zulässig war, auf 50 v.H.,
wenn die Ausübung des Rechts mehr als 20 Jahre
nicht zulässig war, auf 30 v.H.,
wenn die Ausübung des Rechts mehr als 30 Jahre
nicht zulässig war, auf 10 v.H.