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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 13
Allgemeines
(1) 1Die Forstrechte werden unter teilweiser Einschränkung des nach Art. 14 des Grundgesetzes3) gewährleisteten Grundrechts des Eigentums der Regelung (Festmessung, Einschränkung, Umwandlung) und Ablösung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unterstellt. 2 Art. 145 Abs. 1 der Verfassung4) bleibt unberührt.
(2) 1Soweit und solang Forstrechte unter Art. 19 Abs. 1 fallen, findet eine Regelung nicht statt. 2Die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. e, g und h bezeichneten Forstrechte unterliegen auch dann nicht der Regelung,
a)
wenn bei Streurechten in dem berechtigten Anwesen kein Vieh mehr gehalten wird;
b)
wenn bei gemessenen Rechten, die zugunsten eines Bauwerks bestellt sind, das angeforstete Bauwerk nicht besteht;
c)
soweit bei ungemessenen Rechten das Bauwerk nicht besteht, nicht mehr benützt wird oder einem anderen Zweck dient als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt.

3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1
4) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S