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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 16
Umwandlung von Holznutzungsrechten
(1) 1Holznutzungsrechte sind auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten insoweit in andere, für den gleichen Verwendungszweck geeignete Holzarten und Holzsorten umzuwandeln, als die rechtstitelgemäße Gewährung der Rechtsbezüge aus waldbaulichen Gründen oder infolge Änderung der Holzart nicht mehr möglich ist. 2Brennderbholzrechte sind auch insoweit umzuwandeln, als dies aus Gründen der volkswirtschaftlich zweckmäßigsten Holzverwertung erforderlich erscheint.
(2) Bedarfsrechte sind in eine Menge von gleichem Gebrauchswert, gemessene Rechte in eine Menge von gleichem Geldwert umzuwandeln.
(3) 1Brennderbholzrechte sind in ein ihrem Brennholzwert und den örtlichen Wuchsverhältnissen entsprechendes Nutzholzgrundsortiment (Fixum) umzuwandeln. 2Das Fixum kann auch in anderen Nutzholzsortimenten und -klassen der gleichen Holzart unter entsprechender Erhöhung oder Verminderung der Holzmasse abgegeben werden. 3Der Berechtigte hat bei der Aufarbeitung des angewiesenen Nutzholzes anfallendes Brennderbholz zu einem der Absatzlage entsprechenden Preis unter Anrechnung auf das Fixum anzunehmen. 4Das dem Berechtigten nach dem Rechtstitel zustehende Gipfel- und Astholz wird nicht auf das Fixum angerechnet.
(4) 1Der Umwandlung sind die örtlichen Marktpreise im Durchschnitt der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. 2Der für die Umwandlung maßgebende Brennholzwert bemißt sich, soweit es sich um nutzholztaugliches Holz handelt, nach dem aus dem Rechtholz erzielbaren Nutzholzpreis, im übrigen nach dem Brennholzpreis.