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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 14
Festmessung
(1) 1Soweit Forstrechte auf den Bedarf lauten, sind sie auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten festzumessen (fixieren). 2Kaserholzrechte können nur auf Antrag des Berechtigten festgemessen werden.
(2) Die Festmessung ist unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach dem Durchschnittswert der in den letzten 30 Jahren gewährten Bezüge vorzunehmen.
(3) Bei der Festmessung von Bau- und sonstigen Nutzholzrechten ist wie folgt zu verfahren:
a)
1Unter Ausscheidung der Bauteile gemäß Art. 22 Abs. 7 ist von einem amtlich bestellten Sachverständigen ein prüfungsfähiger Holzvoranschlag für die Neuerrichtung der angeforsteten Holzbauteile zu fertigen und dabei auch der Grad der Abnutzung festzustellen. 2Der Grad der Abnutzung kann auch in Hundertsätzen der Neubauholzmasse angegeben werden.
b)
1Auf der Grundlage des Holzvoranschlags wird für jeden angeforsteten Holzbauteil, bezogen auf ein einheitliches Grundsortiment, das jährliche Teilfixum nach der Formel
r
1
0,04
1,04n-1
ermittelt, wobei r der Neubauholzmenge des Bauteils und n seiner Lebensdauer bei pfleglicher Behandlung und Verwendung bewährter, biologisch unschädlicher Holzschutzmittel entspricht. 2Die Summe der ermittelten Teilfixen ergibt das jährliche Unterhaltungsfixum.
c)
1Lautet das Recht auch auf den Bezug des Holzes, das zur Wendung der durch Naturereignisse verursachten Schäden benötigt wird, so erhöht sich das Unterhaltungsfixum um einen Schadenszuschlag. 2Dieser beträgt 1,5 v. T. der nach Buchstabe a ermittelten Neubauholzmasse, bezogen auf das Grundsortiment nach Buchstabe b.
d)
1Die im Zeitpunkt der Festmessung als abgenutzt anzusprechende Holzmasse wird dem Berechtigten in einer auf das Grundsortiment umgerechneten Menge in Holz vergütet (Abnutzungsentschädigung). 2Die Abnutzungsentschädigung ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren abzurufen. 3Der Abruf ist dem Verpflichteten jeweils ein Jahr vor dem Einschlag des abzurufenden Holzes schriftlich anzuzeigen. 4Werden für ein Jahr mehr als 20 v.H. der Abnutzungsentschädigung abgerufen, so kann der Verpflichtete die Abgabe auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren verteilen, wenn der Abruf nicht durch zwingende wirtschaftliche Bedürfnisse des Berechtigten veranlaßt ist.
e)
1Das jährliche Fixum und die Abnutzungsentschädigung sind in gesundem und normal gewachsenem Holz zu gewähren; sie können auch in anderen Nutzholzsortimenten und -klassen unter entsprechender Erhöhung oder Verminderung der Holzmasse abgegeben werden. 2Der Berechtigte hat bei der Aufarbeitung des angewiesenen Nutzholzes anfallendes Brennholz zu einem der Absatzlage entsprechenden Preis unter Anrechnung auf das Fixum anzunehmen. 3Das dem Berechtigten nach dem Rechtstitel zustehende Gipfel- und Astholz wird nicht auf das Fixum angerechnet.
f)
Für die Sortierung des Nutz- und Brennholzes und dessen Einteilung nach Stärke- und Güteklassen sind die jeweils geltenden Bestimmungen über die Ausformung, Messung und Sortenbildung in den bayerischen Forsten maßgebend.
g)
Soweit die Abnutzungsentschädigung nach Buchst. d gewährt ist, hat der Berechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen die zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Urkunden auszuhändigen.
(4) 1Bei Weiderechten ist die Viehauftriebszahl entsprechend Art. 9 Abs. 4 festzumessen. 2Hat sich bei gemessenen Almweiderechten die Leistungsfähigkeit der Almlichte wesentlich verändert, so kann auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten eine neuerliche Festmessung entsprechend der veränderten Leistungsfähigkeit der Almlichte vorgenommen werden. 3Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Festmessung zulässig.