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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 20
Abfindung im allgemeinen
(1) 1Die Ablösung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Entschädigung (Abfindung). 2Bei der Bemessung der Abfindung für die Ablösung ist von dem jährlichen Nutzungswert (Jahreswert) des abzulösenden Forstrechts auszugehen.
(2) 1Der Jahreswert bemißt sich nach den Arten und Mengen der Erzeugnisse, auf die der Rechtstitel lautet, bei ungemessenen Rechten nach dem Durchschnitt der Bezüge in den letzten zehn Jahren der Ausübung. 2Dabei ist eine ordnungsgemäße, gemeinübliche Verwendung der Bezüge anzunehmen. 3Der Berechnung des Jahreswerts ist der Durchschnitt der Preise zugrunde zu legen, die in den letzten fünf Jahren vor der Ablösung für gleiche Walderzeugnisse in der betreffenden Gegend bezahlt wurden. 4Bei Weiderechten ist der Jahreswert nach dem durchschnittlichen Austrieb in den letzten zehn Jahren der Ausübung und nach den durchschnittlichen Futterersatzkosten der betreffenden Gegend der letzten fünf Jahren zu ermitteln.
(3) Vom Jahreswert des Forstrechts sind abzuziehen der Wert der Gegenleistungen, zu denen der Berechtigte verpflichtet ist, und der Wert der Aufwendungen, die ihm bei der Ausübung des Rechts entstehen, es sei denn, daß der Wert der Gegenleistungen und Aufwendungen bereits bei der Ermittlung des Jahreswerts nach Absatz 2 berücksichtigt ist.
(4) Zu den Gegenleistungen und Aufwendungen nach Absatz 3 gehören auch die Werbungskosten.
a)
Als Werbungskosten, die nach dem Rechtstitel dem Verpflichteten entstehen und zu deren Ersatz der Berechtigte verpflichtet ist, gelten die ortsüblichen Löhne für Waldarbeiter, die nach Tarifvertrag zu leistenden sonstigen Vergütungen und die Arbeitgeberanteile an den gesetzlichen Sozialleistungen.
b)
Als Werbungskosten für Bezüge, welche nach dem Rechtstitel vom Berechtigten selbst aufzuarbeiten sind, werden 50 v.H. der ortsüblichen Löhne für Waldarbeiter angesetzt; tarifvertragliche Sondervergütungen und gesetzliche Sozialleistungen des Arbeitgebers bleiben hierbei außer Betracht.
c)
Der Ermittlung der Werte nach Buchst. a und b ist der Durchschnitt der Aufwendungen in dem dem Ablösungsantrag vorausgegangenen Forstwirtschaftsjahr zugrundezulegen.
(5) 1Der nach den Absätzen 2 bis 4 errechnete Jahreswert ermäßigt sich
in den Fällen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. e sowie in den Fällen des Buchst. k, wenn in einem berechtigten Anwesen kein weideberechtigtes Vieh gehalten wird und nach Lage der Verhältnisse eine solche Viehhaltung nicht mehr zu erwarten ist, auf zehn v.H.,
in allen übrigen Fällen,
wenn das Recht mehr als zehn Jahre nicht ausgeübt wurde, auf 50 v.H.,
wenn das Recht mehr als 20 Jahre nicht ausgeübt wurde, auf 30 v.H.,
wenn das Recht mehr als 30 Jahre nicht ausgeübt wurde, auf zehn v.H. 2Die Abfindung beträgt das Fünfundzwanzigfache des so ermittelten Jahreswerts.
(6) Bei den nach dem oberbayerischen Fixierungsverfahren sowie bei den nach Art. 14 Abs. 3 geregelten Holzrechten erhöht sich die Abfindung nach Maßgabe des Art. 21.