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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 17
Umwandlung von Waldweiderechten
(1) In den mit Weiderechten belasteten Gebieten des Hochgebirges und seiner Vorberge sind Waldweiderechte auf Antrag der Berechtigten oder des Verpflichteten unter Belassung des Weiderechts an einer zu rodenden Fläche aufzuheben (Trennung von Wald und Weide).
(2) Die Trennung von Wald und Weide nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn zugleich
a)
die örtlichen Verhältnisse, insbesondere Geländegestaltung, Hanglage und Bodengüte es gestatten,
b)
Grundstücke mit Schutzwaldeigenschaft nicht betroffen werden,
c)
vorhandene Almlichtungen auf eine Leistungsfähigkeit gebracht sind, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht, und
d)
die zur Rodung erforderliche Zustimmung Dritter vorliegt.
(3) Das Rodeland ist nach Güte und Fläche so zu bemessen, daß sein Futterertrag zusammen mit dem vorhandener Lichtweideflächen dem Futterbedarf der im Durchschnitt der letzten 30 Jahre aufgetriebenen Großvieheinheiten (Kuhgräser) entspricht.
(4) Für die Durchführung der Umwandlung von Wald in Weide gelten nachstehende Bestimmungen:
a)
Die Rodung ist abschnittsweise vorzunehmen; sie ist jeweils nach der Umwandlung in Weideland fortzusetzen.
b)
Die Fällung des verwertbaren Holzes und, soweit notwendig, die Rodung der Stöcke ist Aufgabe des Verpflichteten, die Anlegung der Weide Aufgabe des Berechtigten.
c)
Nach Beendigung der Rodungsarbeiten darf der Berechtigte die Waldweide noch für eine Übergangszeit von fünf Jahren ausüben.
d)
1Die Rodefläche, bei Almweiderechten die durch Rodung erweiterte Lichtweidefläche ist viehsicher in wirtschaftlicher Weise einzuzäunen. 2Die Grenzzäune zwischen Wald und Weide sind von den Berechtigten und vom Verpflichteten gemeinsam herzustellen. 3Die Unterhaltungsarbeiten gehen zu Lasten der Berechtigten. 4Das Zaunmaterial hat der Verpflichtete nach seiner Wahl in Holz oder in anderem geeigneten Material jeweils kostenlos am Verwendungsort zu stellen.
(5) Nach Ablauf der Übergangszeit des Absatzes 4 Buchst. c sind die Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten in der Ausübung des Weiderechts, insbesondere bezüglich der Auf- und Abtriebszeit, der Viehzahl, der Viehgattung, der Fremdviehannahme und des Schwandrechts, den Beschränkungen im Rechtstitel nicht mehr unterworfen.