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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 45
Leistungsnachweise im berufspraktischen Studium, Leistungs- und Eignungsbild
(1) 1Im ersten berufspraktischen Abschnitt sind zwei Leistungsnachweise zu fertigen. 2Art und Dauer der Leistungsnachweise werden im Studienplan geregelt. 3Das Gesamtergebnis der Leistungsnachweise wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. 4Die Studierenden müssen mindestens die Durchschnittspunktzahl von 5 Punkten erreichen und dürfen in keinem Leistungsnachweis weniger als 2 Punkte erhalten.
(2) 1Während des zweiten berufspraktischen Abschnitts haben die Studierenden die im Studienplan festgelegten Leistungsnachweise in der fachpraktischen Ausbildung und im Sport zu erbringen. 2In Einzelfällen können diese Leistungsnachweise auf Antrag der Studierenden im darauffolgenden Studienabschnitt nachgeholt werden.
(3) 1Im dritten berufspraktischen Abschnitt ist im Rahmen der einsatztaktischen Ausbildung ein Leistungsnachweis zu fertigen. 2Die Studierenden müssen im Leistungsnachweis mindestens 5 Punkte erreichen.
(4) 1In allen berufspraktischen Abschnitten gemäß § 44 ist über die Studierenden ein Leistungs- und Eignungsbild zu fertigen. 2Der oder die Beauftragte der Hochschule – Fachbereich Polizei für den ersten berufspraktischen Abschnitt und die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen für die weiteren berufspraktischen Abschnitte erstellen jeweils eine Gesamtbewertung mit den Kriterien „gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“. 3Inhalt und Gestaltung des Leistungs- und Eignungsbildes werden im Studienplan geregelt. 4Die Studierenden müssen im Leistungs- und Eignungsbild jeweils die Gesamtbewertung „gut geeignet“ oder „geeignet“ nachweisen.