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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 44
Inhalte des berufspraktischen Studiums
1 Im ersten und zweiten berufspraktischen Abschnitt erfolgt die Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten an der Hochschule – Fachbereich Polizei und bei Ausbildungsdienststellen. 2Im dritten berufspraktischen Abschnitt sind die Studierenden in die Aufgaben von Dienstgruppenleitern und Dienstgruppenleiterinnen, von Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen in Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene bei einer Polizeiinspektion oder bei der Kriminalpolizei einzuweisen. 3Während des dritten berufspraktischen Abschnitts ist auch die einsatztaktische Ausbildung abzulegen.