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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 40
Zuständigkeiten, Studienplan, Ausbildungsleitung
(1) Die Hochschule – Fachbereich Polizei regelt die Inhalte des Studiums in einem Studienplan, der der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.
(2) 1Die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt bestimmen für ihren Bereich Ausbildungsdienststellen sowie Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben sollen. 2Die Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen lenken und überwachen die Ausbildung der Studierenden und haben sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen. 3Im berufspraktischen Studium haben sie eine sorgfältige, dem Studienplan entsprechende Ausbildung zu gewährleisten.