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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 43
Leistungsnachweise im Fachstudium
(1) 1Die Studierenden haben im ersten fachtheoretischen Abschnitt sechs Leistungsnachweise zu fertigen und an den im Studienplan festgelegten Pflichtseminaren teilzunehmen. 2Inhalt, Dauer und Art der Leistungsnachweise werden im Studienplan geregelt (§ 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1). 3Das Gesamtergebnis der Leistungsnachweise wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. 4Die Studierenden müssen mindestens die Durchschnittspunktzahl von 5 Punkten erreichen und dürfen in drei Arbeiten nicht weniger als jeweils 5 Punkte oder in einer Arbeit nicht weniger als 2 Punkte erhalten.
(2) 1Die Studierenden haben einen Leistungsnachweis in einer Fremdsprache zu erbringen, die als Pflicht- oder Wahlfach angeboten wird. 2Der Leistungsnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens 5 Punkte erreicht werden.