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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 41
Pflichten der Studierenden, Urlaub
(1) 1Die Studierenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Studium verpflichtet. 2Sie haben insbesondere an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden.
(2) Die Einbringung des Erholungsurlaubs für das Studium wird von der Hochschule – Fachbereich Polizei festgelegt.