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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 19
Gesamtnote und Rangliste
(1) 1Die Gesamtnote wird aus den Noten des Sprachtests, des Grundfähigkeitstests, des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion gebildet. 2Die Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier, ergibt die Gesamtnote. 3§ 17 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Einstellungsbehörde erstellt aus den Bewerbungen für den jeweiligen Einstellungstermin eine Rangliste, in der die Bewerber und Bewerberinnen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in der Reihenfolge ihrer Gesamtnoten der Einstellungsprüfung aufgeführt sind. 2Platzziffern werden nicht festgesetzt.