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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 18
Nichtbestehen und Wiederholung
(1) Die Einstellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin in einem der Prüfungsbestandteile nach § 16 Abs. 1 Satz 1 eine schlechtere Note als „ausreichend “ (4,50) erhält oder im Rahmen der Sportprüfung nach § 17
1.
in der Einzelübung zur Überprüfung der Ausdauerleistungsfähigkeit oder in zwei oder mehr der sonstigen Einzelübungen die Note „ungenügend “ erzielt,
2.
in drei oder mehr Einzelübungen die Note „mangelhaft “ oder schlechter erhält oder
3.
bei der Schwimmtauglichkeitsübung eine in den Richtlinien bestimmte Distanz nicht in der vorgegebenen Zeitspanne zurücklegt.
(2) 1Die Prüfung kann insgesamt, auch zur Notenverbesserung, zweimal wiederholt werden. 2Die erste Wiederholungsprüfung kann frühestens für den auf den jeweils maßgeblichen Einstellungstermin folgenden Einstellungstermin abgelegt werden. 3Die zweite Wiederholungsprüfung kann frühestens für den Einstellungstermin, der zwei Jahre nach dem für die erste Wiederholungsprüfung maßgeblichen Einstellungstermin liegt, abgelegt werden. 4Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei kann bei der Sportprüfung eine Ausnahme von Satz 2 zulassen.
(3) Die Prüfung kann im Rahmen der ersten Wiederholungsprüfung auch beschränkt auf einen Teil wiederholt werden, sofern die bereits abgelegten Testteile bei entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 noch gültig sind.