Inhalt
§ 14
Zulassungsvoraussetzungen
1Zur Einstellungsprüfung (Art. 22 Abs. 1 LlbG) wird zugelassen, wer
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das 16. Lebensjahr vollendet hat,
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die Einstellungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Einstellungstermin voraussichtlich erfüllen wird und
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prüfungsfähig ist.
2Treten Bewerber und Bewerberinnen nach der Zulassung und vor dem Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.