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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 17
Sportprüfung
(1) In der Sportprüfung ist nachzuweisen, dass die für den Polizeivollzugsdienst notwendigen körperlichen Grundvoraussetzungen vorliegen.
(2) 1Die Sportprüfung besteht aus vier Einzelübungen sowie der Schwimmtauglichkeitsübung. 2In den Einzelübungen werden die motorischen Grundeigenschaften Ausdauerleistungsfähigkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordination und Beweglichkeit geprüft. 3Das Nähere regelt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Staatsministeriums durch Richtlinien.
(3) 1Die Einzelübungen werden mit ganzen Noten bewertet. 2Die Note der Sportprüfung wird dadurch gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch vier geteilt wird. 3Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.