Inhalt
(1) Beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, als vorsitzendem Mitglied, einem Lehrer oder einer Lehrerin für Allgemeinbildung und einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als weiterem Mitglied. 2Die Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder bestellt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.