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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 17
Wiederholung der Prüfung
Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene ist spätestens einen Monat nach Aushändigung bzw. Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen.