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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 16
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. 2Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder vierten Qualifikationsebene erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis im Bachelor-Modul die bessere Platzziffer; bei gleichen Ergebnissen im Bachelor-Modul wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4Die Platzziffer des nächstfolgenden Teilnehmers oder der nächstfolgenden Teilnehmerin wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 APO bestimmt.
(2) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten eine gesonderte Bescheinigung über die Platzziffer gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 APO.