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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 13
Form der Prüfung
(1) 1Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, zudem für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene aus den schriftlichen Leistungen der fachtheoretischen Ausbildung. 2Einzelne Prüfungsleistungen können bereits während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.
(2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist modular aufgebaut.