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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 15
Nichtbestehen der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und vierten Qualifikationsebene ist nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.