Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen (FachV-Bibl)FachV-Bibl Vom 1. September 2015 (GVBl S. 330) BayRS 2038-3-1-10-I/WK (§§ 1–59)
Bereich reduzieren
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–18)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–6)
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung und Praxismodule (§ 7)
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung (§ 8)
Bereich reduzieren
Abschnitt 4 Qualifikationsprüfungen (§§ 9–18)
§ 9 Zweck der Prüfung
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 12 Nachteilsausgleich
§ 13 Form der Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Nichtbestehen der Prüfung
§ 16 Festsetzung der Platzziffer
§ 17 Wiederholung der Prüfung
§ 18 Prüfungsakten
Bereich erweitern
Teil 2 Sonstiger Qualifikationserwerb (§ 19)
Bereich erweitern
Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 20–28)
Bereich erweitern
Teil 4 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 29–36)
Bereich erweitern
Teil 5 Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (§§ 37–50)
Bereich erweitern
Teil 6 Ausbildungsqualifizierung (§§ 51–57)
Bereich erweitern
Teil 7 Schlussvorschriften (§§ 58–59)
[Schlussformel]
Anlage Module des Fachstudiums
Inhalt
FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 12
Nachteilsausgleich
Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sollen spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Prüfungsamt zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss gestellt werden.