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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) 1Der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied bestellt wird. 2Das vorsitzende Mitglied muss ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14, ein Mitglied ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 7, jeweils im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen, innehaben.
(2) 1Der Prüfungsausschuss an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied bestimmt wird. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen mindestens über die Qualifikation verfügen, die der durch die Prüfung festzustellenden Qualifikation entspricht. 3Das vorsitzende Mitglied muss ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14, von den anderen Mitgliedern müssen zwei ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 und zwei weitere ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10, jeweils im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen, innehaben. 4Drei Mitglieder müssen dem Lehrpersonal des Fachbereichs Archiv- und Bibliothekswesen der Fachhochschule angehören, darunter das vorsitzende Mitglied.
(3) Der Prüfungsausschuss für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besteht aus dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin der Staatsbibliothek als vorsitzendem Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern, die ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben müssen.
(4) 1Für das vorsitzende und jedes weitere Mitglied der Prüfungsausschüsse werden Stellvertreter mit der jeweils gleichen Qualifikation bestimmt. 2Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin der Staatsbibliothek wird durch den Stellvertretenden Generaldirektor bzw. die Stellvertretende Generaldirektorin vertreten.
(5) 1Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des vorsitzenden Mitglieds erfolgt in den Fällen der Abs. 1 und 3 auf Vorschlag der Staatsbibliothek durch das Staatsministerium. 2Im Fall des Abs. 2 ernennt die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag der Staatsbibliothek. 3Die Prüfungsausschüsse werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt.