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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 37
Erreichen des Ausbildungsziels
1Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts wird die Feststellung getroffen, ob das Ausbildungsziel erreicht ist. 2Die Feststellung wird für das Fachstudium vom Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege getroffen; Grundlage der Entscheidung sind dabei die bei den Aufsichtsarbeiten (§ 32 Abs. 2) erzielten Leistungen. 3Für die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte gilt § 8. 4Das Ausbildungsziel des entsprechenden Abschnitts ist erreicht, wenn der Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten oder die Praktikumsnote mindestens „ausreichend“ ist.