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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen (FachV-Arch) Vom 3. Januar 2014 (GVBl. S. 7) BayRS 2038-3-1-9-I/WK (§§ 1–55)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–20)
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Teil 2 Sonstiger Qualifikationserwerb (§ 21)
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Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 22–27)
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Teil 4 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 28–39)
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Abschnitt 1 Vorbereitungsdienst (§§ 28–37)
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
§ 29 Einstellung
§ 30 Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 31 Zuweisung zum Fachstudium
§ 32 Fachstudium
§ 33 Lehrfächer des Fachstudiums
§ 34 Berufspraktisches Studium
§ 35 Lehrausstellung
§ 36 Vorgesetzte
§ 37 Erreichen des Ausbildungsziels
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Abschnitt 2 Qualifikationsprüfung (§§ 38–39)
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Teil 5 Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (§§ 40–47)
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Teil 6 Ausbildungsqualifizierung (§§ 48–54)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§ 55)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
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§ 28
Zulassungsvoraussetzungen
Bewerber und Bewerberinnen müssen zum Zeitpunkt der Zulassung das Latinum oder gesicherte Lateinkenntnisse nachweisen.