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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 30
Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Er umfasst das Fachstudium und das berufspraktische Studium mit begleitendem Unterricht. 3Fachstudium und begleitende Unterrichtsveranstaltungen umfassen mindestens 2 400 Unterrichtsstunden.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sieben Ausbildungsabschnitte:
1.
erster Fachstudienabschnitt: 3 Monate,
2.
Einführungspraktikum: 5 Monate,
3.
zweiter Fachstudienabschnitt: 5 Monate,
4.
Hauptpraktikum: 7 Monate,
5.
dritter Fachstudienabschnitt: 5 Monate,
6.
Abschlusspraktikum: 6 Monate,
7.
vierter Fachstudienabschnitt: 5 Monate.