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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 32
Fachstudium
(1) 1Die Lehrinhalte des Fachstudiums sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden anwendungsbezogen zu vermitteln. 2Neben den Vorlesungen ist ein angemessener Teil der Unterrichtsveranstaltungen als Übungen abzuhalten.
(2) 1In jedem Fachstudienabschnitt sind mindestens vier, höchstens fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden. 3Die Aufsichtsarbeiten sind je mit einer Note nach der in der Allgemeinen Prüfungsordnung festgelegten Notenskala zu bewerten.
(3) 1Vor der Zulassung zur Qualifikationsprüfung wird aus den Einzelnoten der im dritten und vierten Fachstudienabschnitt gefertigten Aufsichtsarbeiten eine Gesamtnote als Studiennote gebildet. 2Die Studiennote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten geteilt durch die Zahl der Aufsichtsarbeiten.