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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 19
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, wird auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. 2Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer. 3Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene wird bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung die gleiche Platzziffer erteilt. 4Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene entscheidet bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung die Note in den Doppelaufgaben; bei gleichen Ergebnissen auch in den Doppelaufgaben wird die gleiche Platzziffer erteilt.
(2) Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten eine gesonderte Bescheinigung über die Platzziffer gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 APO.