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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Archivwesen (FachV-Arch) Vom 3. Januar 2014 (GVBl. S. 7) BayRS 2038-3-1-9-I/WK (§§ 1–55)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–20)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–6)
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Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung (§§ 7–8)
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Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung (§ 9)
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Abschnitt 4 Qualifikationsprüfungen (§§ 10–20)
§ 10 Zweck und Durchführung der Prüfung
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 13 Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 14 Form der Prüfung
§ 15 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung
§ 17 Prüfungszeugnis
§ 18 Nichtbestehen der Prüfung
§ 19 Festsetzung der Platzziffer
§ 20 Wiederholung der Prüfung
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Teil 2 Sonstiger Qualifikationserwerb (§ 21)
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Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 22–27)
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Teil 4 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 28–39)
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Teil 5 Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (§§ 40–47)
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Teil 6 Ausbildungsqualifizierung (§§ 48–54)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§ 55)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
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§ 14
Form der Prüfung
Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.