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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 17
Prüfungszeugnis
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert zu ersehen ist.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung mit der Note „ausreichend“ bestanden haben, wird das Zeugnis nur dahin erteilt, dass sie die Prüfung bestanden haben.