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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 15
Ergebnis der schriftlichen Prüfung
(1) 1Die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsaufgaben, zu ermitteln. 2Hierbei zählen die Doppelaufgaben zweifach.
(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhalten hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2Die Prüfung ist nicht bestanden.