Inhalt

FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 13
Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
(1) 1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsziele gemäß § 8 bzw. § 37 erreicht hat. 2Wer den Vorbereitungsdienst erst zwischen dem Beginn der schriftlichen Prüfung und dem Tag der mündlichen Prüfung beendet, kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden.
(2) 1Die Gesuche um Zulassung zur Qualifikationsprüfung sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn beim Prüfungsausschuss einzureichen. 2Anträge auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind im Zulassungsgesuch zu stellen.
(3) 1Über die Zulassung zur Qualifikationsprüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Die Entscheidung ist den Bewerbern und Bewerberinnen sowie den Ernennungsbehörden schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.